Pfändungsvollzug
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der den Pfändungsvollzug anfechten will, hat innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt Waldenburg die Pfändung am 7. Februar 2012 in Abwesenheit des Schuldners vollzogen. Die massgebliche Verfügung datiert vom 7. Februar 2012. Die Beschwerde des Schuldners, welche am 14. Februar 2012 der Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreier-kammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Der Beschwerdeführer rügt insofern eine falsche Feststellung des Sachverhalts, als dass er geltend macht, verschiedene für das Existenzminimum massgebliche Ausgabepositionen seien vom Betreibungsamt nicht berücksichtigt worden. Damit sind die Anforderungen an eine zumindest summarische Beschwerdebegründung erfüllt. Ferner hat sich der Beschwerdeführer damit auf einen zulässigen Beschwerdegrund berufen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 als administrative Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter im Sinne von § 6 Abs. 2 EG SchKG die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden ( Bühler , Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss. Die Ermittlungspflicht des Betreibungsbeamten bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner hier von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (BGE 119 III 70). 2.2 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass Gebäudeversicherungsprämien bei der Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt unberechtigter Weise aussen vor geblieben seien. Der Beschwerdeführer legte eine Rechnung sowie eine Mahnung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung ins Recht. Diese Unterlagen vermögen im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes jedoch keinen hinreichenden Nachweis dafür erbringen, dass Zahlungen auch tatsächlich erfolgt sind. Aus den beigelegten Dokumenten lässt sich lediglich entnehmen, dass eine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer besteht, nicht aber ob diese auch regelmässig befriedigt wird. Das Betreibungsamt hat somit zu Recht diese angebliche Ausgabeposition nicht in seine Erwägungen aufgenommen. 2.3 Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er Steuerausstände aus den Jahren 2007 bis 2009 habe und diese in Raten abzahle. Die Steuer-schuld betrage insgesamt CHF 18'252.00. Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 sind Steuern bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz findet auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seine Verankerung (BGE 126 III 89 E. 3 b). Der Grundsatz bezweckt, dass der Fiskus gegenüber anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden soll (BSK SchKG-I- Vonder Mühll , Art. 93 SchKG N 33). In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Betreibungsamt zu Recht die rückständigen Steuerschulden des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Die Rüge des Beschwerdeführers stösst deshalb ins Leere. 2.4 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, dass er aufgrund der Verfügung des Friedensrichters, Kreis Rheinfelden, vom 17. Januar 2012 zwölf monatliche Zahlungen in der Höhe von je CHF 300.00 an die B. AG bezahlen müsse. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Berücksichtigung bestehender Schulden geltend. Allerdings dürfen bereits zur Zeit des Pfändungsvollzugs bestehende Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Es wird damit vermieden, dass nichtbetreibende Gläubiger zulasten der betreibenden Gläubiger bevorzugt werden (BSK SchKG-I- Vonder Mühll , Art. 93 SchKG N 33). Bei der Berechnung des Existenzminimums beachtete das Betreibungsamt richtigerweise die Ausstände des Beschwerdeführers nicht, womit dieser auch in diesem Punkt nicht durchzudringen vermag. 2.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei per Ende Februar 2012 gekündigt worden. Er werde sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden müssen und nur noch 80 % des bisherigen Einkommen erwirtschaften. Demzufolge macht der Beschwerdeführer geltend, gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Pfändung seien Veränderungen eingetreten. Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbes ist indessen der Zeitpunkt der Pfändung (BGE 102 III 10 E. 4). Ändern sich während der Dauer der Einkommenspfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgeblichen Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Eine solche Revision kann gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG von Amtes wegen oder aufgrund eines Revisionsbegehrens des Gläubigers oder des Schuldners vorgenommen werden. Allerdings ist ein solches Begehren ausschliesslich beim zuständigen Betreibungsamt und nicht bei der Aufsichtbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einzureichen (BGE 108 III 10 E. 4; BSK SchKG-I- Vonder Mühll , Art. 93 SchKG N 54). Dementsprechend kann das Begehren des Beschwerdeführers, wonach sich die massgeblichen Umstände geändert hätten, von der Aufsichtsbehörde nicht behandelt werden. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer mit keinem seiner Anträge durchzudringen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben. Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus Aktuar i.V. Ömer Keskin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 27. März 2012 ( 420 12 46) Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Pfändungsvollzug Besetzung Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter René Borer; Aktuar i.V. Ömer Keskin Parteien A. Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Laufen , Hintere Gasse 52, 4242 Laufen, Beschwerdegegner Gegenstand Pfändungsvollzug / Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Laufen vom 7. Februar 2012. A. Am 7. Februar 2012 vollzog das Betreibungsamt Laufen gegen A. eine Lohnpfändung. Das Betreibungsamt ermittelte in Abwesenheit des Schuldners aufgrund bekannter Angaben ein monatliches Einkommen von CHF 4'735.00 und berechnete ein Existenzminimum des Schuldners von CHF 4'335.10. Die pfändbare Quote des Schuldners wurde auf CHF 400.00 festgesetzt. B. Mit Schreiben vom 14. Februar 2012, welches am selben Tag der Post übergeben wurde, gelangte der Schuldner mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte die Neuberechnung des Existenzminimums. Die Beschwerde begründete er im Wesentlichen damit, dass eine Reihe von Ausgabepositionen unberücksichtigt geblieben seien und daher das Existenzminimum höher sei. Ferner sei ihm per Ende Februar 2012 gekündigt worden. Er werde sich daher bei der Arbeitslosenversicherung anmelden müssen und nur 80 % des bisherigen Einkommens erzielen. C. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 beantragte das Betreibungsamt Laufen, die Beschwerde sei abzuweisen. In seiner Begründung führte das Betreibungsamt an, dass es am 7. Februar 2012 anhand der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG sowie der Weisungen betreffend Anwendung der regierungsrätlichen Richtlinien vom 1. Juli 2009 das Pfändungsprotokoll des Beschwerdeführers erstellt habe. Steuern seien bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Ebenso würden Ratenzahlungen an Gläubiger in der Berechnung fehlen. Der Schuldner habe das Kündigungsschreiben vom 29. Dezember 2011 weder vorgewiesen noch zu Protokoll gegeben. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der den Pfändungsvollzug anfechten will, hat innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt Waldenburg die Pfändung am 7. Februar 2012 in Abwesenheit des Schuldners vollzogen. Die massgebliche Verfügung datiert vom 7. Februar 2012. Die Beschwerde des Schuldners, welche am 14. Februar 2012 der Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreier-kammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Der Beschwerdeführer rügt insofern eine falsche Feststellung des Sachverhalts, als dass er geltend macht, verschiedene für das Existenzminimum massgebliche Ausgabepositionen seien vom Betreibungsamt nicht berücksichtigt worden. Damit sind die Anforderungen an eine zumindest summarische Beschwerdebegründung erfüllt. Ferner hat sich der Beschwerdeführer damit auf einen zulässigen Beschwerdegrund berufen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 als administrative Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter im Sinne von § 6 Abs. 2 EG SchKG die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden ( Bühler , Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss. Die Ermittlungspflicht des Betreibungsbeamten bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner hier von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (BGE 119 III 70). 2.2 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass Gebäudeversicherungsprämien bei der Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt unberechtigter Weise aussen vor geblieben seien. Der Beschwerdeführer legte eine Rechnung sowie eine Mahnung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung ins Recht. Diese Unterlagen vermögen im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes jedoch keinen hinreichenden Nachweis dafür erbringen, dass Zahlungen auch tatsächlich erfolgt sind. Aus den beigelegten Dokumenten lässt sich lediglich entnehmen, dass eine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer besteht, nicht aber ob diese auch regelmässig befriedigt wird. Das Betreibungsamt hat somit zu Recht diese angebliche Ausgabeposition nicht in seine Erwägungen aufgenommen. 2.3 Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er Steuerausstände aus den Jahren 2007 bis 2009 habe und diese in Raten abzahle. Die Steuer-schuld betrage insgesamt CHF 18'252.00. Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 sind Steuern bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz findet auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seine Verankerung (BGE 126 III 89 E. 3 b). Der Grundsatz bezweckt, dass der Fiskus gegenüber anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden soll (BSK SchKG-I- Vonder Mühll , Art. 93 SchKG N 33). In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Betreibungsamt zu Recht die rückständigen Steuerschulden des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Die Rüge des Beschwerdeführers stösst deshalb ins Leere. 2.4 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, dass er aufgrund der Verfügung des Friedensrichters, Kreis Rheinfelden, vom 17. Januar 2012 zwölf monatliche Zahlungen in der Höhe von je CHF 300.00 an die B. AG bezahlen müsse. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Berücksichtigung bestehender Schulden geltend. Allerdings dürfen bereits zur Zeit des Pfändungsvollzugs bestehende Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Es wird damit vermieden, dass nichtbetreibende Gläubiger zulasten der betreibenden Gläubiger bevorzugt werden (BSK SchKG-I- Vonder Mühll , Art. 93 SchKG N 33). Bei der Berechnung des Existenzminimums beachtete das Betreibungsamt richtigerweise die Ausstände des Beschwerdeführers nicht, womit dieser auch in diesem Punkt nicht durchzudringen vermag. 2.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei per Ende Februar 2012 gekündigt worden. Er werde sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden müssen und nur noch 80 % des bisherigen Einkommen erwirtschaften. Demzufolge macht der Beschwerdeführer geltend, gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Pfändung seien Veränderungen eingetreten. Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbes ist indessen der Zeitpunkt der Pfändung (BGE 102 III 10 E. 4). Ändern sich während der Dauer der Einkommenspfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgeblichen Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Eine solche Revision kann gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG von Amtes wegen oder aufgrund eines Revisionsbegehrens des Gläubigers oder des Schuldners vorgenommen werden. Allerdings ist ein solches Begehren ausschliesslich beim zuständigen Betreibungsamt und nicht bei der Aufsichtbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einzureichen (BGE 108 III 10 E. 4; BSK SchKG-I- Vonder Mühll , Art. 93 SchKG N 54). Dementsprechend kann das Begehren des Beschwerdeführers, wonach sich die massgeblichen Umstände geändert hätten, von der Aufsichtsbehörde nicht behandelt werden. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer mit keinem seiner Anträge durchzudringen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Für das vorliegende Verfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus Aktuar i.V. Ömer Keskin